Diese Lösung entspricht den dem Gesetz zu Grunde liegenden Zielsetzungen und Werten, wonach die Abgangsentschädigung finanzielle Bedrängnis verhindern und nur dann und nur soweit ausgerichtet werden soll, als eine das zumutbare Mass übersteigende Gehaltseinbusse besteht. Die beschriebene Teilabgangsentschädigung ergänzt damit im Sinne des historischen Gesetzgebers und des Gesetzeszwecks die unvollständige und ergänzungsbedürftige kodifizierte Regelung. Damit erweist sich die Praxis des AZD ERZ im Ergebnis als rechtmässig. 2.3.5 Fazit