Im Vergleich mit einer Person, welche eine zumutbare neue Stelle (mit allfälliger Gehaltseinbusse) antreten konnte, ist sie während der vom Lebens- und Dienstalter abhängigen Dauer in finanzieller Hinsicht gleich oder leicht besser gestellt. Diese Lösung entspricht den dem Gesetz zu Grunde liegenden Zielsetzungen und Werten, wonach die Abgangsentschädigung finanzielle Bedrängnis verhindern und nur dann und nur soweit ausgerichtet werden soll, als eine das zumutbare Mass übersteigende Gehaltseinbusse besteht.