2.3.4 Lückenfüllung Nach der gemäss dem MB Abgangsentschädigung ERZ verfolgten Praxis wird bei Weiterführung bzw. Antritt einer unzumutbaren Stelle der Anspruch auf eine volle Abgangsentschädigung durch einen Anspruch auf Differenzzahlung zum aktuellen Lohn ersetzt und als Teilabgangsentschädigung bezeichnet. Damit wird die betroffene Person mit derjenigen gleichgestellt, welche eine unzumutbare Stelle nicht weiterführt oder antritt. Im Vergleich mit einer Person, welche eine zumutbare neue Stelle (mit allfälliger Gehaltseinbusse) antreten konnte, ist sie während der vom Lebens- und Dienstalter abhängigen Dauer in finanzieller Hinsicht gleich oder leicht besser gestellt.