Mit der Ausrichtung einer vollen Abgangsentschädigung wird damit Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt und eine unbegründete Gleichstellung vorgenommen. Diese Lösung ist mit dem verfassungsmässigen Gebot der Rechtsgleichheit nicht vereinbar. Die fehlende gesetzliche Regelung der Folgen der Weiterführung bzw. des Antritts einer unzumutbaren Stelle stellt damit im Sinne der neueren Methodenlehre und Rechtsprechung eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dar, welche überdies zu einer verfassungswidrigen, weil das Gebot der Rechtsgleichheit verletzenden Lösung führt. Diese darf und muss von den rechtsanwendenden Behörden behoben werden.