Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass im Fall einer zumutbaren Stelle kein Anspruch auf Abgangsentschädigung besteht. Die betroffene Person kann dabei eine Gehaltseinbusse zwischen einem Prozent (bei einem bisherigen Bruttojahresgehalt ab 60'000 Franken) und 25 Prozent (bei einem bisherigen Bruttojahresgehalt ab 180'000 Franken) erleiden (Art. 13 Abs. 1 StvV). Wer keine oder nur eine unzumutbare Stelle vermittelt Seite 13 von 15 Erziehungsdirektion des Kantons Bern