Der Umstand, ob eine betroffene Person eine unzumutbare Stelle weiterführt bzw. antritt, eine solche Stelle ablehnt oder eine zumutbare Stelle weiterführen bzw. antreten kann, beeinflusst in massgeblicher Weise deren Gehaltsansprüche. Demnach handelt es sich um eine wesentliche Tatsache, welcher bei der Ausgestaltung der Abgangsentschädigung Rechnung zu tragen ist. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass im Fall einer zumutbaren Stelle kein Anspruch auf Abgangsentschädigung besteht.