befassen, sind demnach – gleich wie das Personalamt des Kantons Bern – zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Möglichkeit einer Teilsonderrente bei Weiterführung bzw. Annahme einer unzumutbaren Stelle auch ohne gesetzliche Grundlage auf Grund des Überentschädigungsverbots und der Schadenminderungspflicht bestehe. Unter diesen Voraussetzungen ist nachvollziehbar, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Erarbeitung der indirekten Änderung des PG im Rahmen der LAG-Revision vom 9. September 2013 und bei der nachfolgenden PV-Änderung vom 22. Oktober 2014 nicht auf diesen Gesetzgebungsbedarf hingewiesen wurde und er selber einen solchen auch nicht erkannt hat.