11a Abs. 1 und 2 AVIG), und insoweit trotz Abgangsentschädigung ein Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggelder besteht, kann nicht abgeleitet werden, dass in der bernischen Lehreranstellungs- und Personalgesetzgebung das an einer unzumutbaren Stelle erzielte Gehalt nicht an die Abgangsentschädigung angerechnet werden dürfe. Das AZD ERZ sowie der Fachbereich Personalmanagement Lehrkräfte im Generalsekretariat der Erziehungsdirektion, welche sich als Erstinstanzen mit Abgangsentschädigungen Seite 12 von 15 Erziehungsdirektion des Kantons Bern