Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung für die Zulässigkeit einer Überentschädigung ist allerdings nicht stichhaltig. Aus dem Umstand, dass im Rahmen der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung eine Abgangsentschädigung nach PG eine freiwillige Leistung darstellt, welche nur in dem den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigenden Umfang als nicht anrechenbarer Arbeitsausfall gilt (Art. 11a