Weiter besteht kein für die gesamte Rechtsordnung geltender allgemeiner Rechtsgrundsatz, welcher eine Überentschädigung generell verbieten würde. Ein solches Verbot muss sich vielmehr aus der für den jeweiligen Sachbereich geltenden Gesetzgebung ergeben. Die bernische Lehreranstellungs- und Personalgesetzgebung kennt kein Überentschädigungsverbot, welches im vorliegenden Falle anwendbar wäre. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung für die Zulässigkeit einer Überentschädigung ist allerdings nicht stichhaltig.