treten, die volle monatliche Abgangsentschädigung zu beziehen und ihre Suche nach einer neuen zumutbaren Stelle fortzusetzen. Eine Pflicht zum Antritt einer unzumutbaren Stelle besteht gemäss Art. 32 Abs. 1 PG und Art. 123 PV gerade nicht und deshalb trifft die betroffene Person entgegen den erwähnten Merkblättern insofern auch keine Schadenminderungspflicht (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 23. Oktober 2017 i. S. R. D, E. 2.3.1). Weiter besteht kein für die gesamte Rechtsordnung geltender allgemeiner Rechtsgrundsatz, welcher eine Überentschädigung generell verbieten würde.