Im MB Abgangsentschädigung ERZ (und gleichlautend in demjenigen des Personalamts des Kantons Bern) wird insbesondere ausgeführt, die Regelung betreffend Teilabgangsentschädigung im Falle des Antritts einer unzumutbaren Stelle ergebe sich auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Dabei werden die Schadenminderungspflicht des Arbeitnehmers und das Verbot der Überentschädigung erwähnt. Kann einer von einer Reorganisation oder Stellenaufhebung betroffenen Person nur eine unzumutbare Stelle vermittelt werden oder findet sie selber nur eine unzumutbare Stelle, ist sie nach den gesetzlichen Grundlagen nicht verpflichtet, diese anzunehmen. Es steht ihr offen, die unzumutbare Stelle nicht anzu-