sende Lücke angenommen, wenn die gesetzliche Regelung nach den dem Gesetz zu Grunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und daher ergänzungsbedürftig erachtet werden müsse. Die Praxis ist jedoch nicht einheitlich. Zuweilen unterscheidet das Bundesgericht immer noch zwischen echten und unechten Lücken (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 213 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).