Im Ergebnis ist damit von einer gesetzlichen Lücke auszugehen. Die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken und behandeln die beiden Fälle im Verwaltungsrecht unterschiedlich. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, welche Art Lücke vorliegt. 2.3.3 Echte oder unechte Lücke