Die grammatikalische Auslegung vermag für die massgebliche Fragestellung keine Erkenntnisse zu geben. Auf ein qualifiziertes Schweigen weist einzig die systematische Auslegung hin. Abzustellen ist damit auf die historische und teleologische Auslegung, welche beide zum Ergebnis führen, dass die fehlende gesetzliche Regelung der Folgen einer Weiterführung oder Annahme einer unzumutbaren Anstellung nicht als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers für eine volle Abgangsentschädigung verstanden werden kann. Im Ergebnis ist damit von einer gesetzlichen Lücke auszugehen.