Mit dieser Zielvorstellung ist nicht zu vereinbaren, dass betroffene Personen durch Weiterführung oder Annahme einer unzumutbaren Stelle mit einer vollen Abgangsentschädigung ein höheres Einkommen erzielen als vor dem Stellenverlust. Die teleologische Auslegung verbindet sich damit mit der historischen Auslegung und führt zum gleichen Ergebnis. 2.3.2.6 Schlussfolgerung