Die zumutbare Anstellung kann zudem nicht nur beim Kanton, sondern neu bei jedem anderen Arbeitgeber sein. Mit diesen Anpassungen ist der Sinn und Zweck der Abgangsentschädigung als Massnahme zur Verhinderung finanzieller Bedrängnis verstärkt worden. Wer durch den Stellenverlust während eines lebens- und dienstaltersabhängigen Zeitraumes keine oder nur eine zumutbare finanzielle Einbusse erleidet, erhält keine Entschädigung. Mit dieser Zielvorstellung ist nicht zu vereinbaren, dass betroffene Personen durch Weiterführung oder Annahme einer unzumutbaren Stelle mit einer vollen Abgangsentschädigung ein höheres Einkommen erzielen als vor dem Stellenverlust.