Mit der per 1. August 2014 in Kraft getretenen Änderung des Personalgesetzes und der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Teilrevision der Personalverordnung vom 22. Oktober 2014 (BAG 14-096) ist diese Entwicklung fortgesetzt und der Anspruch erheblich eingeschränkt worden. Die Abgangsentschädigung wird in allen Fällen nur noch in monatlichen Raten ausbezahlt und nachdem die betroffene Person jeweils die Erklärung abgegeben hat, nicht zumutbar angestellt zu sein. Die zumutbare Anstellung kann zudem nicht nur beim Kanton, sondern neu bei jedem anderen Arbeitgeber sein.