dann entrichtet, wenn sich die konkret in Aussicht stehende Anstellung nicht verwirkliche oder in der Probezeit aufgelöst werde (Art. 123 Abs. 4 und 5 aPV; BAG 06-100). Damit wurde die Möglichkeit einer gekürzten Abgangsentschädigung geschaffen für Fälle, in denen die betroffene Person beim Kanton nicht nahtlos eine neue Anstellung fand, eine solche jedoch konkret in Aussicht stand. Mit der per 1. August 2014 in Kraft getretenen Änderung des Personalgesetzes und der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Teilrevision der Personalverordnung vom 22. Oktober 2014 (BAG 14-096) ist diese Entwicklung fortgesetzt und der Anspruch erheblich eingeschränkt worden.