verbundene Stelle ausüben können, wird Ihnen deshalb während einer von Lebens- und Dienstalter abhängigen Dauer eine Entschädigung ausgerichtet, die den Betrag nicht übersteigen darf, der dem Gehalt der betroffenen Person für 18 Monate entspricht. Die Abgangsentschädigung hat seit ihrer Einführung mehrere Einschränkungen erfahren. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision der Personalverordnung wurde neu statuiert, wenn im Zeitpunkt der Entlassung eine neue Anstellung beim Kanton konkret in Aussicht stehe, werde die Abgangsentschädigung in Monatsraten höchstens entsprechend der bis zur Neuanstellung verbleibenden Anzahl Monate ausbezahlt. Vollumfänglich werde sie