Der historische Gesetzgeber versteht demnach Abgangsentschädigungen als sozialpolitische Massnahmen, die verhindern sollen, dass von einer Stellenaufhebung oder Reorganisation unverschuldet betroffene Personen in finanzielle Bedrängnis geraten. Wer gar keine oder nur eine zumutbare finanzielle Einbusse erleidet, soll keine Leistung erhalten. Dieser Absicht entspricht jedoch die Ausrichtung einer vollen Abgangsentschädigung an Personen, die zusätzlich über das Gehalt einer unzumutbaren Stelle verfügen, in keiner Weise. Diese erleiden nicht nur keine finanzielle Einbusse, sondern würden im Gegenteil höhere Einkünfte erzielen als vor dem Verlust der bisherigen Stelle.