32 PG habe jedoch zur Folge, dass die betroffene Person auch als unverschuldet entlassen gelte, wenn sie bei einem anderen Arbeitgeber als dem Kanton Bern bzw. einer im Geltungsbereich des LAG liegenden Institution eine zumutbare Stelle gefunden habe. Obwohl sie unter Umständen durch den Stellenverlust keine finanzielle Einbusse hat, liege ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung vor, weil sie beim Kanton nicht weiterbeschäftigt werden könne. Mit der Ergänzung von Abs. 1 und dem neuen Absatz 4 solle fortan verhindert werden, dass Abgangsentschädigungen ausgerichtet werden müssten, die den gesetzgeberischen Zweck verfehlten.