hindern, dass Kantonsangestellte, die als Folge eines Stellenabbaus oder einer Reorganisation ihre Stelle unverschuldet verlieren und nicht in zumutbarer Weise anderswo weiterbeschäftigt werden könnten, finanziell in Bedrängnis gerieten. Die bisherige Formulierung von Art. 32 PG habe jedoch zur Folge, dass die betroffene Person auch als unverschuldet entlassen gelte, wenn sie bei einem anderen Arbeitgeber als dem Kanton Bern bzw. einer im Geltungsbereich des LAG liegenden Institution eine zumutbare Stelle gefunden habe.