In den Materialien finden sich keine Hinweise darauf, dass sich der historische Gesetzgeber mit den Folgen der Weiterführung bzw. des Antritts einer unzumutbaren Stelle beschäftigt hätte. Art. 32 Abs. 4 PG, wonach die Abgangsentschädigung ganz oder teilweise gekürzt wird, wenn die betroffene Person innerhalb von 18 Monaten seit Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine zumutbare Stelle beim Kanton oder einem anderen Arbeitgeber antritt, wurde mit der am 1. August 2014 in Kraft getretenen Änderung des LAG mit indirekter Änderung des PG vom 9. September 2013 eingeführt. Gemäss dem entsprechenden Vortrag 2012 (S. 35) hat die Abgangsentschädigung eine sozialpolitische Aufgabe. Sie wolle ver-