Seite 9 von 15 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Entlassung eine Sonderrente und eine Überbrückungsrente gewährt, wenn die betroffene Person nicht weiterbeschäftigt werden kann, mindestens 56-jährig ist und mindestens 16 Pensionskassen-Beitragsjahre aufweist.