Nach bisherigem Recht erhalten Personen, die über 45-jährig sind und ohne Verschulden nach mindestens 15 Beitragsjahren entlassen werden, eine Sonderrente. Diese Regelung wird jedoch in weiten Kreisen als nicht mehr zeitgemäss empfunden. Die mit dieser Revision in Aussicht genommene Neuregelung sieht vor, für die Altersgruppe der 45- bis 55-Jährigen an Stelle einer Sonderrente eine Abgangsentschädigung einzuführen. Für ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll jedoch die bereits nach geltendem Recht gebräuchliche Rentenlösung beibehalten werden, indem bei unverschuldeter