Im Unterschied zur Abgangsentschädigung besteht demnach für Sonderrenten eine gesetzliche Regelung, welche zu einer Teilsonderrente führen kann. Die systematische Auslegung stellt auf Grund des Fehlens einer Norm mit ähnlichem Zweck für die Abgangsentschädigung einen Hinweis dafür dar, dass dort auf die Möglichkeit der Ausrichtung einer teilweisen Entschädigung unter Anrechnung des an einer unzumutbaren Stelle erzielten Einkommens bewusst verzichtet worden sein könnte. 2.3.2.4 Historische Auslegung