mindestens 16 Beitragsjahre bei der Vorsorgeeinrichtung nachweisen (Art. 33 Abs. 1 PG), wird dagegen bei unverschuldeter Entlassung infolge einer Reorganisation bzw. bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge einer Aufhebung der Stelle eine Sonderrente ausgerichtet. Nimmt eine Person, die eine Sonderrente bezieht, die Erwerbstätigkeit wieder auf, kommen die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung über die Revision einer Invalidenrente und über die Überversicherung sinngemäss zur Anwendung (Art. 33 Abs. 5 PG). Im Unterschied zur Abgangsentschädigung besteht demnach für Sonderrenten eine gesetzliche Regelung, welche zu einer Teilsonderrente führen kann.