Die Möglichkeit einer Abgangsentschädigung besteht für Personen, welche das 40. Altersjahr vollendet haben und mindestens sechs Dienstjahre bzw. ab vollendetem 50. Altersjahr mindestens ein Dienstjahr ausweisen (Art. 123 Abs. 2 PV und Anhang III zur PV). Personen, die das 56. Altersjahr vollendet und länger als 16 Jahre im Schuldienst des Kantons Bern gewesen sind (Art. 10c Abs. 1 LAG) bzw. als Versicherte der Bernischen Pensionskasse oder der Bernischen Pensionskasse mindestens 16 Beitragsjahre bei der Vorsorgeeinrichtung nachweisen (Art.