Die erwähnten Normen sagen nichts aus über die Folgen einer einverständlichen Weiterbeschäftigung in unzumutbaren Rahmen oder eines freiwilligen Antritts einer neuen unzumutbaren Stelle. Die grammatikalische Auslegung vermag hinsichtlich der massgeblichen Frage, ob es sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen oder eine Lücke handelt, keine Erkenntnisse zu liefern. Seite 8 von 15 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2.3.2.3 Systematische Auslegung