Nach Art. 10c Abs. 4 in Verbindung mit Art. 10a Abs. 1 LAG wie Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 PG besteht ein Anspruch auf eine (volle oder gekürzte) Abgangsentschädigung, wenn die Lehrkraft unverschuldet entlassen worden und nicht in einer zumutbaren Stelle beschäftigt ist. Nach dem Wortlaut müssen einzig diese beiden Bedingungen erfüllt sein. Insofern ist die Regelung klar und eindeutig. Die erwähnten Normen sagen nichts aus über die Folgen einer einverständlichen Weiterbeschäftigung in unzumutbaren Rahmen oder eines freiwilligen Antritts einer neuen unzumutbaren Stelle.