von der bisherigen Anstellungsbehörde in unzumutbarem Rahmen weiterbeschäftigt und das Anstellungsverhältnis nicht aufgelöst wird oder sie freiwillig eine unzumutbare neue Stelle antritt. Es wird nicht ausdrücklich statuiert, ob die Lehrkraft in diesem Fall den Anspruch auf Abgangsentschädigung ganz oder teilweise verliert oder ob ihr dieser unabhängig von dem an der unzumutbaren Stelle erzielten Einkommen in vollem Umfang zu gewähren ist.