Tritt sie innert 18 Monaten seit der Auflösung eine zumutbare Stelle beim Kanton oder einem anderen Arbeitgeber an, wird die Abgangsentschädigung insofern gekürzt, als die monatlich ausbezahlten Raten ab Stellenantritt eingestellt werden. Die Gesetzgebung enthält jedoch keine expliziten Regelungen für den Fall, dass die betroffene Lehrkraft mit ihrem Einverständnis Seite 7 von 15 Erziehungsdirektion des Kantons Bern