Gemäss den in Ziffer 2.2 erwähnten rechtlichen Bestimmungen hat eine von einer Reorganisation betroffene Lehrkraft dann Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, wenn sie mindestens 12,5 Beschäftigungsgradprozente verliert, nicht in einem nach den Bestimmungen der Stellenvermittlungsverordnung zumutbarem Rahmen weiterbeschäftigt werden kann und die Anstellungsbehörde deshalb das Anstellungsverhältnis auflöst. Tritt sie innert 18 Monaten seit der Auflösung eine zumutbare Stelle beim Kanton oder einem anderen Arbeitgeber an, wird die Abgangsentschädigung insofern gekürzt, als die monatlich ausbezahlten Raten ab Stellenantritt eingestellt werden.