Über die Grundsatzfrage, ob eine Teilabgangsentschädigung überhaupt zulässig ist oder nicht, ist bisher – soweit ersichtlich – noch nie von einer Verwaltungsjustizbehörde auf Beschwerde hin zu befinden gewesen. Im Entscheid der Erziehungsdirektion vom 23. Oktober 2017 i. S. R. D. war diese Frage nicht Streitgegenstand.