Dazu ist festzustellen, dass die Lehreranstellungs- und die Personalgesetzgebung nicht nur hinsichtlich dieser beiden Punkte, sondern generell keine expliziten Regelungen für den Fall enthalten, dass eine von einer Reorganisation oder einer Stellenaufhebung betroffene Person – auf Grund behördlicher Vermittlung oder durch eigene Suche – lediglich eine nach den Bestimmungen der StvV unzumutbare Stelle findet und tatsächlich antritt. Die Ausrichtung einer Teilabgangsentschädigung ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, sondern stützt sich auf die Praxis, wie sie in Ziffer 2.11 des MB Abgangsentschädigung ERZ und in Bst.