die neue zumutbare Anstellung in der Probezeit aufgelöst oder erweist sich die Anstellung beim Kanton oder bei einem anderen Arbeitgeber als nicht zumutbar, wird der Anspruch auf Abgangsentschädigung wieder fällig, wie wenn die ehemalige Mitarbeiterin oder der ehemalige Mitarbeiter noch keine neue zumutbare Anstellung gefunden hätte (Art. 123 Abs. 6 PV). 2.3 Würdigung 2.3.1 Fehlende gesetzliche Grundlage Die Beschwerdeführerin rügt einerseits eine fehlende gesetzliche Grundlage für die Anrechnung eines anderweitig erzielten Einkommens auf die Abgangsentschädigung und andererseits für das vom AZD ERZ geltend gemachte Überentschädigungsverbot.