Die Ratenzahlungen werden eingestellt, sobald die betroffene Person eine zumutbare Stelle beim Kanton oder einem anderen Arbeitgeber antritt (Art. 123 Abs. 4 PV). Die monatliche Rate wird ausbezahlt, sofern die betroffene Person gegenüber der zuständigen Stelle bis jeweils am 10. des jeweiligen Monats schriftlich erklärt, nicht anderswo zumutbar angestellt zu sein (Art. 123 Abs. 5 PV). Wird die neue zumutbare