Das monatliche Bruttogehalt wird unter Berücksichtigung des gewogenen mittleren Beschäftigungsgrads während der vorausgegangenen fünf Jahre ermittelt (Art. 123 Abs. 2 PV). Der 13. Monatslohn und allfällige Familien- und Betreuungszulagen sind in die Berechnung der Abgangsentschädigung nicht einzubeziehen (Art. 123 Abs. 3 PV). Die Abgangsentschädigung wird unter Vorbehalt von Absatz 5 in monatlichen Raten ausgerichtet. Eine Rate entspricht einem nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Monatsbruttolohn abzüglich Sozialversicherungsbeiträge. Die Ratenzahlungen werden eingestellt, sobald die betroffene Person eine zumutbare Stelle beim Kanton oder einem anderen Arbeitgeber antritt (Art.