Gemäss Art. 10a Abs. 1 LAG löst die Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis auf, wenn ein massgebender Teil der Anstellung infolge einer durch den Kanton oder die zuständige Gemeinde veranlassten Reorganisation wegfällt und die Lehrkraft nicht in zumutbarem Rahmen weiterbeschäftigt werden kann. Dabei strebt die zuständige Direktion an, der betroffenen Person eine zumutbare Anstellung zu vermitteln (Art. 10a Abs. 2 LAG). Lehrkräfte, die gemäss Art.