Zusammengefasst handle es sich bei der Abgangsentschädigung gemäss Art. 32 Abs. 2 PG nicht um eine Abfindungssumme oder eine Art "Genugtuung" der Arbeitgeberin für die gekündigte Anstellung, sondern um eine soziale Massnahme nach der von der Lehrperson unverschuldeten Auflösung eines Anstellungsverhältnisses. Entsprechend werde nur dann eine Abgangsentschädigung (voll) ausgerichtet, wenn tatsächlich nahtlos keine neue Stelle (zum bisherigen Beschäftigungsgrad) angetreten werden könne. 2.2 Rechtliche Grundlagen