Ebenfalls heranzuziehen sei die Regelung gemäss Ziffer 16 des MB Abgangsentschädigung ERZ, wonach auch während einer befristeten Anstellung ein Anspruch auf eine Differenzzahlung zwischen dem monatlichen Bruttogehalt gemäss dem gewogenen mittleren Beschäftigungsgrad während der vorausgegangenen fünf Jahre und dem "neuen" Gehalt bestehe. Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses würden solange volle Raten ausbezahlt, wie der Anspruch auf Abgangsentschädigung andaure. In diesem Sinne sei die gleiche Regelung anzuwenden, wie wenn die betroffene Person zunächst eine unzumutbare Stelle antrete und dieses Anstellungsverhältnis dann aufgelöst werde.