Bei einer Teilabgangsentschädigung werde der Anspruch auf eine volle monatliche Rate durch den Anspruch auf die Differenzzahlung zum aktuellen Lohn ersetzt. Mit jeder monatlichen Differenzzahlung erlösche der Anspruch auf eine volle monatliche Rate. Diese Regelung folge Sinn und Zweck der Abgangsentschädigung sowie der allgemeinen Schadenminderungspflicht der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers. Seite 5 von 15 Erziehungsdirektion des Kantons Bern