Dies würde letztlich zu einer Überentschädigung führen, welche nicht dem Sinn und Zweck einer Abgangsentschädigung entsprechen könne. Zudem seien die von einer Reorganisation betroffenen Personen aus dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Folgekosten für den Kanton möglichst tief zu halten oder zu vermeiden.