Rechtliche Grundlagen → LAGund LAV-Änderungen → Vortrag zur LAG-Teilrevision per 1. August 2014; zuletzt besucht am 16. Juli 2018]; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2011.272 vom 29. Mai 2012, E. 2.3). Würde jedoch einer betroffenen Lehrkraft, welche eine neue Stelle antrete, zum "neuen" Gehalt eine volle Rate der Abgangsentschädigung ausgerichtet, führte dies dazu, dass sie mehr verdienen würde, als wenn die ursprüngliche Stelle nicht aufgehoben worden wäre. Dies würde letztlich zu einer Überentschädigung führen, welche nicht dem Sinn und Zweck einer Abgangsentschädigung entsprechen könne.