Sie ergebe sich jedoch aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie dem Sinn und Zweck der Abgangsentschädigung. Letztere beständen darin, Lehrkräften ab dem 40. Altersjahr, welche ihre Anstellung unverschuldet verlieren und nicht weiterbeschäftigt werden könnten, finanziell unter die Arme zu greifen. Die Lehrpersonen sollten durch den Stellenabbau nicht finanziell in Bedrängnis geraten (Vortrag des Regierungsrates vom 5. Dezember 2012 an den Grossen Rat zur LAG-Teilrevision vom 9. September 2013, in Kraft getreten am 1. August 2014, S. 35 [im Folgenden: Vortrag 2012; www.erz.be.ch → Schnellzugriff: Anstellung Lehrkräfte → Rechtliche Grundlagen → LAGund LAV-Änderungen