In seiner Stellungnahme hält das ADZ ERZ fest, beim Instrument der Abgangsentschädigung nach einer Auflösung der Anstellung infolge Reorganisation handle es sich um ein "soziales unter-die-Arme-Greifen" der entlassenen Person. Es solle verhindert werden, dass die infolge Reorganisation entlassene Person in fortgeschrittenem Alter per sofort kein Gehalt mehr erhalte bzw. Arbeitslosenunterstützung beantragen müsse.