In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, da die Beschwerdeführerin eine Teilanstellung an der Schule Y habe antreten können, werde ihr eine Teilabgangsentschädigung ausgerichtet. Diese umfasse die Differenz zwischen dem letzten monatlichen Bruttogehalt (hochgerechnet auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten Jahre) und dem neuen monatlichen Bruttogehalt.