Die vom AZD ERZ verfolgte Praxis gemäss Merkblatt sei in ihrem Falle besonders stossend. Ausgerechnet während der Dauer der Abgangsentschädigung habe sie eine befristete Teilzeitstelle gehabt. Seit dem 1. August 2017 sei sie wieder ganz arbeitslos. Die Abgangsentschädigung biete ihr daher keinen Vorteil. Sie werde gegenüber einer Person benachteiligt, die zuerst arbeitslos sei und erst dann eine Stelle finde. 2.1.2 Argumente des AZD ERZ