Im bernischen Personalrecht fehle eine gesetzliche Grundlage zur Regelung der vom AZD ERZ geltend gemachten Überentschädigung. Dieses lege auch nicht dar, woher sich der allgemeine Grundsatz der Schadenminderungspflicht für das bernische Personalrecht ableiten liesse. Seite 4 von 15 Erziehungsdirektion des Kantons Bern